Informationen zu Arbeitsunfall / Berufsunfall / Betriebsunfall in der Schweiz
Ansprüche vs. Vorsorgeeinrichtung
Welche Vorsorgeeinrichtung ist zuständig?
Vorsorgeeinrichtung, der der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses angeschlossen war (BVG 23)
Berufskrankheiten
Probleme bei mehrmaliger gleichartiger Erkrankung und wechselnder Kassenzugehörigkeit
Invalidität
Invaliditätsgrundlage
Siehe Ansprüche vs. Invalidenversicherer
Im obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der zuständigen IV-Stelle gebunden, sofern und soweit sich dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 118 V 39 ff. Erw. 2; BGE 115 V 208 ff.)
Im nicht-obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff zu interpretieren
Deckt sich der betreffende Reglementstext mit dem IV-Invaliditätsbegriff, besteht eine analoge Bindung an den Entscheid der IV-Stelle wie oben dargelegt
Höhere Invaliditätsleistungen
Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, weitergehende Invalidenleistungen in ihren Reglementen vorzusehen und auszurichten.