20 % versicherten Verdienstes, die von Taggeld und Invalidenversicherung nicht abgedeckt sind (analog OR 324b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit OR 324a: „4/5 Lohn“)
Arbeitgeber-Belangung nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schadenzufügung möglich (= sog. Haftungsprivileg)
Lohnfortzahlungspflicht
Arbeitgeber hat aufgrund OR 324b auf die Lohnfortzahlungsdauer gemäss OR 324a aufzuzahlen:
auf mind. 80 % des Lohnes
ev. Lohnfortzahlung zu höherem Prozentsatz, wenn aus Arbeitsvertrag und/oder GAV geschuldet